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Bundeswehr: Im Ausland sind die gleichen Soldatenvertretungen zu bilden

Auslandseinsätze Vertrauenspersonenversammlungen

Pressemitteilung Nr. 47/2009
BVerwG 1 22.07.2009

 


Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat heute entschieden, dass im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr grundsätzlich die gleichen Soldatenvertretungen zu bilden sind wie im Inland. Insbesondere sind in den Feldlagern der Bundeswehr, sofern diese inländischen Kasernen entsprechen, Versammlungen der Vertrauenspersonen zu bilden, die die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Feldlagerkommandanten vertreten.

Das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG), das seiner Funktion nach dem Personalvertretungsrecht für den öffentlichen Dienst vergleichbar ist, sieht unter anderem in militärischen Einheiten (z.B. Kompanien) und auf Schiffen und Booten der Marine die Wahl von Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften vor. Auf der Ebene der militärischen Verbände und der Kasernenbereiche werden außerdem Versammlungen der Vertrauenspersonen als Soldatenvertretungen gebildet. Während das Soldatenbeteiligungsgesetz die Wahl von Vertrauenspersonen auch während der Dauer von Auslandsverwendungen vorsieht, war bisher mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung strittig, ob bei Auslandseinsätzen auch Vertrauenspersonenversammlungen zu bilden sind. Der 1. Wehrdienstsenat hat diese Frage nunmehr bejaht.

Gegenstand der Entscheidung war die Wehrbeschwerde eines Hauptfeldwebels, der im Frühjahr 2007 in Afghanistan eingesetzt und im Feldlager Camp Marmal in Mazar-e-Sharif stationiert war. Er wandte sich gegen eine Regelung der dort geltenden Feldlagerordnung, die er für rechtswidrig hielt, weil bei ihrem Erlass eine Beteiligung der Vertrauenspersonenversammlung unterblieben ist. Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Soldaten recht gegeben. Er hat in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass das Camp Marmal, in dem rund 2.600 überwiegend deutsche Soldaten untergebracht sind, eine Kaserne im Sinne des Soldatenbeteiligungsgesetzes darstellt. Der Senat hat außerdem klargestellt, dass es Sache des Führers des Einsatzkontingents oder des Feldlagerkommandanten ist, die Vertrauenspersonenversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen; unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Soldatenvertretung, die hätte beteiligt werden können, faktisch nicht existierte.



VerwG 1 WB 15.08 - Beschluss vom 22. Juli 2009

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