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Auslandsverwendungszuschläge (AVZ - Wie hoch sind die aktuellen Sätze?

 

Ab 1.1.2009 gilt folgender Auslandsverwendungszuschlag für die jeweilige Stufe:

Achtung: Die Einstufungen AVZ der Einsatzgebiete EUFOR (Bosnien Herzegovina) ISAF (Usbekistan, Termes + Afghanistan) und KFOR (Kosovo) können sich von Zeit zu Zeit ändern. Für welche Länder die einzelnen Stufen des AVZ gelten, können im Lagezentrum der Heimat-Einheit bzw. dem Leitverband abgerufen werden.

 

Stufe
 
1
2
3
4
5
6

 

 

bis zu

 

 

 

 

 

 

AVZ in €

30,00 €
46,00 €
62,00 €
78,00 €
94,00 €
110,00 €

 

 

 

 

KFOR (Kosovo), ISAF (Usbekistan, Termes)

 

 

ISAF (Afghanistan)

 

(Stand 01.04.2009)


Anrechnung des Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II):

Der AVZ darf nicht zur Berechnung des Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden, d.h. lebt ein Soldat / eine Soldatin mit einem Partner zusammen, der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach SGB II beantragt, muss der AVZ unberücksichtigt bleiben. (siehe: Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Stand 1.10.05)

 

Kindesunterhalt

In den Unterhaltsrichtlinien der einzelnen Oberlandesgerichte wird geregelt, wie das Einkommen zu ermitteln ist, welche Abzüge man vornehmen kann usw. Da sich die Richtlinien (oft nur in Kleinigkeiten) unterscheiden, sollte man sich die Richtlinie des zuständigen Oberlandesgerichtes ansehen (findet man im Internet, wenn man mit "Unterhaltsrichtlinie" sucht, dabei auf den aktuellsten Stand achten). Der AVZ ist in den Richtlinien bisher nicht ausdrücklich erwähnt. Einige rechtliche Beurteilungen gehen davon aus, dass der AVZ wie Spesen zu behandeln sind, d.h. dass ein Drittel bis die Hälfte des AVZ für einen begrenzten Zeitraum (Dauer des Einsatzes) in die Berechnung des Kindesunterhalt mit einfließt.

 

Beschreibung der Stufen für den Auslandsverwendungszuschlag:

 

(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

Stufe 1:

Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Mehraufwendungen und Belastungen

 

Stufe 2:

Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern, oder
c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist

Stufe 3:

Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates

Stufe 4:

Hohe Belastungen, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen

Stufe 5:

Sehr hohe Belastungen, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen

Stufe 6:

Extreme Belastungen bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.

(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.

(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.
(Quelle: Bundesbesoldungsgesetz)

Zuletzt aktualisiert am 03.04.2010 von Simone Uetz.

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